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Die Landesregierung hat nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 durch Verordnungen Raumordnungsprogramme für eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung des Landes zu erlassen. Darin sind bestimmte Gebiete zur baulichen Freihaltung für die Landwirtschaft, Landschaft oder Ökologie vorgesehen. In anderen Gebieten ist die Widmung von Sonderflächen für Freizeit- und Sportanlagen zulässig, in den Kernzonen von zentralen Orten ist die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren möglich. Die Überörtliche Raumordnung ist dem INSPIRE Datenthema Bodennutzung (Annex III) zugeordnet.
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Die Aktionsplanung für Umgebungslärm erfolgt auf Basis des Artikels 8 der EU-Umgebungslärmrichtlinie bzw. ihrer nationalen Umsetzung. In den Umgebungslärm-Aktionsplänen sollen nicht nur Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, sondern es sollen auch ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden. Laut Umgebungslärmrichtlinie sind "Die in den Plänen genannten Maßnahmen ... in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollten aber insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den strategischen Lärmkarten ausgewiesen wurden". Diese Kriterien sind in Österreich beispielsweise die in der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung festgelegten Schwellenwerte für die Aktionsplanung. Für den Inhalt der Aktionspläne sind Mindestanforderungen festgelegt. Die das Aktionsplan-.Gebiet umfassenden Geometrien (Coverage-Areas) sind im Rahmen der EU-Berichterstattung zur Verfügung zu stellen. Die Beschreibung des Datenmodells und des Berichtsformats stehen unter https://www.eionet.europa.eu/reportnet/docs/noise zur Verfügung.
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Alien Species Reporting 2018
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Geplanter Kartierungsumfang 2027: Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen sowie Landesstraßen) mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr. An die Europäische Kommission im Juni 2025 berichteten Daten.
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Geplanter Kartierungsumfang 2027: Ballungsräume mit mehr als 100000 Einwohnern. An die Europäische Kommission im Juni 2025 berichteten Daten.
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Der Layer umfasst alle von den AntragstellerInnen erfassten Feldstücken, welche als Grundlage der Förderabwicklung dienen. Ein Feldstück ist eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16 der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht. Koordinatensystem der Daten im Format GeoPackage: EPSG 31287. Der Datensatz wird jährlich in zwei Ständen bereitgestellt. Der Sommerdatenbestand ist im Titel mit "JJJJ-1" gekennzeichnet, die Winterüberarbeitung mit "JJJJ-2".
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Geplanter Kartierungsumfang 2027: Großflughäfen. An die Europäische Kommission im Juni 2025 berichteten Daten.
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Dieser Layer umfasst die Wirtschaftsgebäude der AntragstellerInnen, welche im Zuge der Förderabwicklung herangezogen werden. Unter Hofstelle ist das Wirtschaftsgebäude des Hauptbetriebes zu verstehen. Koordinatensystem der Daten im Format GeoPackage: EPSG 31287. Der Datensatz wird jährlich in zwei Ständen bereitgestellt. Der Sommerdatenbestand ist im Titel mit "JJJJ-1" gekennzeichnet, die Winterüberarbeitung mit "JJJJ-2".
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INSPIRE Webservices Natura 2000 Gebiete - Habitatrichtlinie Burgenland
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