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  • Der Layer umfasst alle von der Zahlstelle Agrarmarkt Austria festgelegte Referenzparzellen und erfasste Landschaftselemente (Landschaftselementelayers) im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 Referenzparzelle: ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 der Horizontale GAP-Verordnung digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.

  • Badegewässer an Fliessgewässern und Seen (Ausweisung durch Bundesländer, zentrale Sammlung im Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

  • Computergestützte Satellitenbildinterpretation (IMAGE 2012= SPOT, IRS) der Bodenbedeckung/Landnutzung anhand der CORINE Nomenklatur, Mindesterfassungsgrösse 25 ha; Europäisches COPERNICUS-Projekt (früher GMES) koordiniert von der europäischen Umweltagentur in 31 europäischen Ländern. Nomenklatur: Level 3 (28/41 Klassen in Österreich). Revidierter Datensatz im Zuge der Erstellung von CORINE Land Cover 2018.

  • Strecken und Streckenbezogene Daten der ÖBB, Landesbahnen, Privatbahnen und Anschlussbahnen

  • Harmonisierter, INSPIRE-konformer Datensatz für Schutzgebiete in Niederösterreich. Der Datensatz enthält die Außengrenzen folgender Schutzgebietskategorien in Niederösterreich: Biosphärenparke,Europaschutzgebiete (Natura 2000) FFH-Gebiete, Europaschutzgebiete (Natura 2000) Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Naturparke, Naturschutzgebiete, Ramsargebiete, UNESCO Welterbe.

  • Streckengraphen der Landesbahnen und Privatbahnen

  • Gebiete gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Vom Landeshauptmann gemeldete Altablagerungen (alte Deponien) und Altstandorte (ehemalige Fabriken), die vor 1989 kontaminiert sein können, werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung und Feststellung einer erheblichen Gefährdung für die Umwelt und Gesundheit (nach Bewertung durch das Umweltbundesamt) als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlasten vom Bundesminister in der AltlastenVO ausgewiesen. Die Bewertung der Dringlichkeit von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden mittels drei Prioritätenklassen unterschieden. Eine Einstufung in die Prioritätenklasse 1 bedeutet die höchste Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen. Nach Bestätigung des Sanierungserfolges werden die Daten zur Altlast vom Umweltbundesamt aktualisiert und in der AltlastenVO vom Bundesminister als "sanierte oder gesicherte Altlast" gekennzeichnet.