2017
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Brücken im Verantwortungsbereich der ASFINAG
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Landwirtschaftliche Lagen Österreichs auf Basis NUTS III Gebiete
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Darstellungsdienst zu Brücken und Tunnel im Verantwortungsbereich der ASFINAG
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Landwirtschaftliche Lagen Österreichs auf Basis NUTS III Gebiete
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Dieser Layer umfasst die Wirtschaftsgebäude der AntragstellerInnen, welche im Zuge der Förderabwicklung herangezogen werden. Unter Hofstelle ist das Wirtschaftsgebäude des Hauptbetriebes zu verstehen.
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Der Layer umfasst alle von der Zahlstelle Agrarmarkt Austria festgelegte Referenzparzellen und erfasste Landschaftselemente (Landschaftselementelayers) im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 Referenzparzelle: ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 der Horizontale GAP-Verordnung digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen. Aus technischen Gründen ist das Entstehungsdatum der Geometrien für die Daten der Jahre 2015-2018 fachlich nicht zuverlässig verwendbar.
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Downloaddienst der Wildbach- und Lawinenverbauung in Österreich
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Almhauptregionen und Almregionen Österreichs auf Basis politischer Gemeinden; Landwirtschaftliche Klein- und Hauptproduktionsgebiete Österreichs auf Basis politischer Gemeinden; Landwirtschaftliche Lagen Österreichs auf Basis der NUTS III Gebiete
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Almregionen und Almhauptregionen Österreichs auf Basis politischer Gemeinden
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Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (teils mit Wasserschongebieten identisch): Das Bundesministerium kann für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen. Datenstand: Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015