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  • Überflutungsflächen für ein Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit (Wiederkehrsintervall durchschnittlich 300 Jahre) (Schnittmenge von Daten aus Abflussuntersuchungen (ABU), Hochwasserrisikozonierung Austria (HORA), zum Teil auch aus Gefahrenzonenplänen (GZP) der Bundeswasserbauverwaltung (BWV) und der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV))

  • Der Gefahrenzonenplan (GZP) ist ein forstlicher Raumplan gemäß den §§ 8 (2) c) und 11 des ForstG sowie der GZP-VO. Er ist ein flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter über die Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und allenfalls Erosion (Massenbewegungen wie Steinschlag, Rutschung, Felssturz, etc.). Er ist die Basis für die Planung der Schutzmaßnahmen und für die Abschätzung deren Dringlichkeit. Er unterstützt die Baubehörde, die örtliche und überörtliche Raumplanung und dient dem Sicherheitswesen.

  • Zonen mit Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit (basieren auf dem Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ300 oder Extremereignisse) und weisen auf die Restgefährdung beispielsweise bei Überschreiten des Schutzgrades bzw. erhöhte Schadenswirkung bei Versagen von Schutzmaßnahmen hin), Auszug aus der Gefahrenzonenplanung der Bundeswasserbauverwaltung (BWV). Datenstand: Oktober 2020

  • Überflutungsflächen für ein Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit (Wiederkehrsintervall durchschnittlich 30 Jahre), Auszug aus der Gefahrenzonenplanung. Im Gegensatz zu den Überflutungsflächen der Hochwasserrichtlinie, welche den Stand abbilden, der im Rahmen der Hochwasserrichtlinie 2020 an die Europäische Kommission gemeldet wurden, beinhaltet dieser Datensatz auch die Aktualisierungen seitdem. Datenstand: Oktober 2020

  • Der Datensatz repräsentiert die oberflächennahen Geologischen Einheiten Österreichs (INSPIRE GeologicUnit), harmonisiert nach internationalen Standards gemäß INSPIRE, im Maßstab 1:500 000

  • Lage der Gebiete zu aerogeophysikalischen Messungen (INSPIRE Kampagne) der GeoSphere Austria.

  • Verordnete Lawineneinzugsgebiete Österreichs: Unter einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 2 ForstG) sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä. infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können. Das Einzugsgebiet einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 4 ForstG) ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

  • Rote Gefahrenzonen (Flächen, die durch das Bemessungsereignis mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist), Auszug aus der Gefahrenzonenplanung der Bundeswasserbauverwaltung (BWV). Dieser Datensatz hängt mit den gelben Gefahrenzonen zusammen und eine Betrachtung damit wird empfohlen. Datenstand: Oktober 2020

  • Überflutungsflächen für ein Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit (Wiederkehrsintervall durchschnittlich 300 Jahre), Auszug aus der Gefahrenzonenplanung der Bundeswasserbauverwaltung (BWV). Im Gegensatz zu den Überflutungsflächen der Hochwasserrichtlinie, welche den Stand abbilden, der im Rahmen der Hochwasserrichtlinie 2020 an die Europäische Kommission gemeldet wurden, beinhaltet dieser Datensatz auch die Aktualisierungen seitdem. Datenstand: Oktober 2020

  • Bewertung des zukünftigen Hochwasserrisikos ausgewiesen als Überflutungsflächen (Ergebnis der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos) Datenstand: 2019 (2. Planungszyklus der Hochwasserrichtlinie)