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  • Gebiete gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Vom Landeshauptmann gemeldete Altablagerungen (alte Deponien) und Altstandorte (ehemalige Fabriken), die vor 1989 kontaminiert sein können, werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung und Feststellung einer erheblichen Gefährdung für die Umwelt und Gesundheit (nach Bewertung durch das Umweltbundesamt) als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlasten vom Bundesminister in der AltlastenVO ausgewiesen. Die Bewertung der Dringlichkeit von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden mittels drei Prioritätenklassen unterschieden. Eine Einstufung in die Prioritätenklasse 1 bedeutet die höchste Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen. Nach Bestätigung des Sanierungserfolges werden die Daten zur Altlast vom Umweltbundesamt aktualisiert und in der AltlastenVO vom Bundesminister als "sanierte oder gesicherte Altlast" gekennzeichnet.

  • Datensätze aus dem Altlastenatlas des Bundes zur Erfüllung des Altlastensanierungsgesetzes. Der Datensatz stellt Bereiche dar, die eine erhebliche Gefahr für Mensch und Umwelt bedeuten.

  • Altlastenpolygone aus dem Altlastenatlas des Bundes zur Erfüllung des Altlastensanierungsgesetzes. Der Datensatz stellt Bereiche dar, die eine erhebliche Gefahr für Mensch und Umwelt bedeuten.