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  • Die Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fortzuschreiben.

  • Verordnete Wildbacheinzugsgebiete Österreichs: Ein Wildbach (im Sinne des § 99 Abs. 1 ForstG) ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Das Einzugsgebiet eines Wildbaches (im Sinne des § 99 Abs. 3 ForstG) ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.

  • Unter einem Ereignis ist die schadensbildende Summe aller Vorgänge und Wirkungen eines Naturgefahrenprozesses zu verstehen, wenn sie in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang stehen. Ereignisse können nach der vorwiegenden Prozessart, der Häufigkeit ihres Auftretens oder ihrer Intensität unterteilt werden. Die WLV unterscheidet die Prozessarten Wasser, Schnee, Rutschung und Steinschlag.

  • Der Emissionskataster Niederösterreich ist ein räumlich untergliedertes Verzeichnis von Emissionen, die in einem definierten regionalen Gebiet über einen festgelegten Zeitraum abgegeben werden. In diesem Dienst werden die Emissionsmengen der Schadstoffe SO2, NOx, CO2 und PM10 in Kilogramm pro km2 und Jahr für jede Gemeinde in Niederösterreich dargestellt. Der niederösterreichische Emissionskataster ist ein Bottom-up-Kataster, das bedeutet, er setzt sich aus zahlreichen Einzelerhebungen und Bestandsaufnahmen mit anschließenden Berechnungen zusammen.

  • 139 Waldbodenflächen in einem gleichmäßigen Raster über Österreich verteilt.

  • Der Layer weist für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die direkt an sensible Gewässer angrenzen, einen Pufferstreifen auf einer Breite von 10 Metern zu stehenden Gewässern und 5 Metern zu Fließgewässern aus. Bei den sensiblen Gewässern handelt es sich um solche, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung (ab Stufe 3 „mäßig“) aufgrund stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen.

  • Wasserrahmenrichtlinie Ertragslagen

  • Begrünte Abflusswege

  • Feuchtgebiete, Torfflächen und Moor- bzw. Feuchtschwarzerdeböden auf Basis FGI (Feuchtgebieteinventar) und eBOD (digitale Bodenkarte) Ausgewiesene Flächen unter GLÖZ 2

  • Nicht zum Umbruch freigegebenes Dauergrünland im Gebiet von Natura 2000 Flächen.