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farming

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  • Die Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Diese Aktionsprogramme sind alle vier Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fortzuschreiben.

  • Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß §§ 4 und 4a Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2001, von Weinbaufluren und Weinbaurieden (und Subrieden).

  • Landwirtschaftliche Lagen Österreichs auf Basis der NUTS III Gebiete. Analog zu den landwirtschaftlichen Produktionsgebieten sind Regionen mit ähnlichen landwirtschaftlichen Ertrags- und Produktionsbedingungen zusammengefasst – allerdings auf einem höheren Generalisierungsniveau. Die Gliederung nach NUTS-Regionen (hierarchisch gegliederte Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik der EU) ermöglicht Vergleiche auf europäischer Ebene. Demnach unterteilt sich Österreich in 3 Landwirtschaftliche Lagen, basierend auf den 35 NUTS III Gebieten Österreichs. Nach Wagner, K. (1996): Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Lagen. Wien.

  • Waldkategorien Tirol beinhaltet Waldflächen die nach Schutz- und Wirtschaftswaldkriterien: Wirtschaftswald (WW), Schutzwald im Ertrag (WS2), Schutzwald im Ertrag (SIE) Schutzwald ausser Ertrag (SAE) Schutzwald ausser Ertrag: Latschen (SAEL) ausgewiesen sind. Die Waldkategorien sind dem INSPIRE Datenthema Bodennutzung (Annex III) zugeordnet.

  • Dieser Layer umfasst alle von den AntragstellerInnen erfassten Schlagnutzungen, welche als Grundlage der Förderabwicklung dienen. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist.

  • Der Layer umfasst alle von den AntragstellerInnen erfassten Feldstücken, welche als Grundlage der Förderabwicklung dienen. Ein Feldstück ist eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16 der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht. Der Datensatz wird jährlich in zwei Ständen bereitgestellt. Der Sommerdatenbestand ist im Titel mit "JJJJ-1" gekennzeichnet, die Winterüberarbeitung mit "JJJJ-2".

  • Der Layer umfasst alle von den AntragstellerInnen erfassten Feldstücken, welche als Grundlage der Förderabwicklung dienen. Ein Feldstück ist eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16 der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht.

  • Der Layer umfasst alle von der Zahlstelle Agrarmarkt Austria festgelegte Referenzparzellen und erfasste Landschaftselemente (Landschaftselementelayers) im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 Referenzparzelle: ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 der Horizontale GAP-Verordnung digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen. Aus technischen Gründen ist das Entstehungsdatum der Geometrien für die Daten der Jahre 2015-2018 fachlich nicht zuverlässig verwendbar.

  • Der Layer umfasst alle von der Zahlstelle Agrarmarkt Austria festgelegte Referenzparzellen und erfasste Landschaftselemente (Landschaftselementelayers) im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 Referenzparzelle: ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 der Horizontale GAP-Verordnung digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen. Aus technischen Gründen ist das Entstehungsdatum der Geometrien für die Daten der Jahre 2015-2018 fachlich nicht zuverlässig verwendbar.

  • Der Layer umfasst alle von der Zahlstelle Agrarmarkt Austria festgelegte Referenzparzellen und erfasste Landschaftselemente (Landschaftselementelayers) im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 Referenzparzelle: ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 der Horizontale GAP-Verordnung digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.