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farming

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  • Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß §§ 4 und 4a Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2001, von Weinbaufluren und Weinbaurieden (und Subrieden).

  • Im Bundesland Tirol liegen rund 2.600 Almen, die mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 km² über 47 % der Landesfläche Tirols einnehmen. Es gibt eine Vielfalt von Möglichkeiten wie Almen intern strukturiert sein können: Eine Alm kann nur ein Zentrum und keine Leger aufweisen, sie kann aus mehreren Legern bestehen, kann zum Beispiel zwei Niederleger und zwei Hochleger haben und ein Leger kann unter Umständen auch eine Hauptbetriebsnummer inne haben. Als Leger- bzw. Almtypen oder Almfunktionalitäten wurden ausgeschieden: Keine Leger: Darunter sind Almen zu verstehen, die nur ein Almzentrum aufweisen und keine Leger besitzen. Niederleger(NL), Mittelleger (ML), Hochleger (HL), Galtviehleger (GAL), Schafleger (SCHL); Bei der Verortung wurde das Almgebäude, die Almsiedlung bzw. das Almdorf, das als Almzentrum aufgefasst wird, mittels einer Punktverortung erfasst. Sind kein Almgebäude vorhanden, so wurde das Zentrum des Hauptweidegebietes verortet. Die Almzentren sind dem INSPIRE Datenthema Bodennutzung (Annex III) zugeordnet.

  • Digitale Umfangsdarstellung der abgeschlossenen und laufenden Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren in Tirol. Der aktuelle Stand der laufenden Verfahren ist in der Abteilung Bodenordnung abrufbar. Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsaum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Flurbereinigung: Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Die Agrarischen Grundzusammenlegungen sind dem INSPIRE Datenthema Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (Annex III) zugeordnet.

  • Waldkategorien Tirol beinhaltet Waldflächen die nach Schutz- und Wirtschaftswaldkriterien: Wirtschaftswald (WW), Schutzwald im Ertrag (WS2), Schutzwald im Ertrag (SIE) Schutzwald ausser Ertrag (SAE) Schutzwald ausser Ertrag: Latschen (SAEL) ausgewiesen sind. Die Waldkategorien sind dem INSPIRE Datenthema Bodennutzung (Annex III) zugeordnet.

  • Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

  • Der Layer umfasst alle von den AntragstellerInnen erfassten Feldstücken, welche als Grundlage der Förderabwicklung dienen. Ein Feldstück ist eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16 der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht. Aus technischen Gründen ist das Entstehungsdatum der Geometrien für die Daten der Jahre 2015-2018 fachlich nicht zuverlässig verwendbar.

  • Dieser Layer umfasst alle von den AntragstellerInnen erfassten Schlagnutzungen, welche als Grundlage der Förderabwicklung dienen. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 der Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist. Aus technischen Gründen ist das Entstehungsdatum der Geometrien für die Daten der Jahre 2015-2018 fachlich nicht zuverlässig verwendbar.

  • Bei der gegenständlichen Daten handelt es sich um die aus dem Forschungsprojekt BEAT - "Bodenbedarf für die Ernährungssicherung in Österreich" ermittelten wertvollen landwirtschaftlichen Produktionsflächen innerhalb der Kleinproduktionsgebiete für die aktuelle klimatische Situation. Die wertvollen landwirtschaftlichen Flächenpolygone sind nach deren Nutzung (Acker oder Grünland) sowie dem Kleinproduktionsgebiet zusammengeführt. Projekt- Endbericht unter: https://dafne.at/projekte/beat (siehe Kapitel 3.6.3)

  • Landwirtschaftliche Klein- und Hauptproduktionsgebiete Österreichs auf Basis politischer Gemeinden. Zur Charakterisierung der sehr unterschiedlichen naturräumlichen Bedingungen in Österreich werden Regionen mit ähnlichen landwirtschaftlichen Ertrags- und Produktionsbedingungen zusammengefasst. Daraus ergeben sich 8 landwirtschaftliche Hauptproduktionsgebiete, welche sich wiederum in 87 Kleinproduktionsgebiete untergliedern. Nach Wagner, K. (1990): Neuabgrenzung landwirtschaftlicher Produktionsgebiete. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft Nr. 61 & 62. Wien.

  • Der Layer umfasst alle von der Zahlstelle Agrarmarkt Austria festgelegte Referenzparzellen und erfasste Landschaftselemente (Landschaftselementelayers) im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Verordnung des zuständigen Bundesministeriums mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 100/2015 Referenzparzelle: ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 der Horizontale GAP-Verordnung digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.