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  • Belastete Gebiete (Luft) gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G).\tBelastete Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000; in diesen Gebieten werden die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten.

  • Umspannwerke mit einer Spannung von 110kV-, 220kV-, oder 380kV.

  • Hochspannungsleitungen in 110kV-, 220kV-, 380kV-Leitungen.

  • Hochspannungsleitungen und Kabel in 110kV-, 220kV-, 380kV-Leitungen.

  • Der Österreichische Waldentwicklungsplan ist ein wesentliches Instrument der Forstlichen Raumplanung, die durch vorausschauende Planung dazu beitragen soll, sämtliche Waldfunktionen nachhaltig und bestmöglich zu erhalten und zur Geltung zu bringen. Die vier im Österreichischen Forstgesetz (§ 6 Abs. 2 ForstG 1975) beschriebenen Waldfunktionen werden bewertet und die im vorrangigen öffentlichen Interesse stehende Funktion wird als Leitfunktion dargestellt. Nutzfunktion (grün): Insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Produktion des Rohstoffes Holz. Schutzfunktion (rot): Insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung. Wohlfahrtsfunktion (blau): Einfluss des Waldes auf die Umwelt, Ausgleich des Klimas und Wasserhaushaltes, Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser. Erholungsfunktion (gelb): Erholungsraum für Waldbesucher. Die Wertigkeit ist durch eine Wertziffer, die den Grad des öffentlichen Interesses an der jeweiligen Funktion zum Ausdruck bringt, zu qualifizieren. Für die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion wird die Wertigkeit jeweils durch Wertziffern (0= kein öffentliches Interesse, 1=geringes öffentliches Interesse, 2=erhöhtes öffentliches Interesse, 3= besonderes öffentliches Interesse) definiert. Die Nutzfunktion unterliegt keiner mehrstufigen Bewertung und ist dann die Leitfunktion, wenn keine der drei anderen Funktionen eine hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) hat.