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Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV / BML)

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  • Darstellungsdienst Bannwald

  • Hinweiskarte Schutzwald

  • Darstellungsdienst der Wildbach- und Lawinenverbauung in Österreich

  • Downloaddienst Bannwald

  • Downloaddienst der Wildbach- und Lawinenverbauung in Österreich

  • Verordnete Lawineneinzugsgebiete Österreichs: Unter einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 2 ForstG) sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä. infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können. Das Einzugsgebiet einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 4 ForstG) ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

  • Unter einem Ereignis ist die schadensbildende Summe aller Vorgänge und Wirkungen eines Naturgefahrenprozesses zu verstehen, wenn sie in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang stehen. Ereignisse können nach der vorwiegenden Prozessart, der Häufigkeit ihres Auftretens oder ihrer Intensität unterteilt werden. Die WLV unterscheidet die Prozessarten Wasser, Schnee, Rutschung und Steinschlag.

  • Der Gefahrenzonenplan (GZP) ist ein forstlicher Raumplan gemäß den §§ 8 (2) c) und 11 des ForstG sowie der GZP-VO. Er ist ein flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter über die Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und allenfalls Erosion (Massenbewegungen wie Steinschlag, Rutschung, Felssturz, etc.). Er ist die Basis für die Planung der Schutzmaßnahmen und für die Abschätzung deren Dringlichkeit. Er unterstützt die Baubehörde, die örtliche und überörtliche Raumplanung und dient dem Sicherheitswesen.

  • Verordnete Wildbacheinzugsgebiete Österreichs: Ein Wildbach (im Sinne des § 99 Abs. 1 ForstG) ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Das Einzugsgebiet eines Wildbaches (im Sinne des § 99 Abs. 3 ForstG) ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.