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  • Verordnete Lawineneinzugsgebiete Österreichs: Unter einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 2 ForstG) sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä. infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können. Das Einzugsgebiet einer Lawine (im Sinne des § 99 Abs. 4 ForstG) ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

  • Unter einem Ereignis ist die schadensbildende Summe aller Vorgänge und Wirkungen eines Naturgefahrenprozesses zu verstehen, wenn sie in einem räumlichen, zeitlichen oder kausalen Zusammenhang stehen. Ereignisse können nach der vorwiegenden Prozessart, der Häufigkeit ihres Auftretens oder ihrer Intensität unterteilt werden. Die WLV unterscheidet die Prozessarten Wasser, Schnee, Rutschung und Steinschlag.

  • Die Hinweiskarte Schutzwald stellt erstmals anhand wissenschaftlich definierter Kriterien die potenzielle Schutzwaldkulisse im gesamten Bundesgebiet Österreichs dar und soll das Bewusstsein für die „grüne“ Schutzinfrastruktur stärken. Als wichtiges Planungsinstrument dient sie nicht nur dem integralen Naturgefahrenmanagement, sondern soll speziell in der Waldbewirtschaftung auf die potenziellen Standort- und Objektschutzwälder aufmerksam machen. Die evaluierte Karte vereint eine klar abgegrenzte wissenschaftliche Methodik mit der Ortskenntnis und lokalen Praxisexpertise im Gelände. Die Karte visualisiert die Schutzfunktion des Waldes, also eine potentielle Waldfläche, die vor Naturgefahren oder Bodendegradation schützen soll. Die abgebildeten Kategorien ergeben keine rechtliche Bindung. In einem 3-Jahres Intervall wird seitens des BML ein möglicher Änderungsbedarf bei den regionalen Forstbehörden abgefragt. Detailinformationen und der Web-Kartendienst sind abrufbar unter www.schutzwald.at/karten

  • Verordnete Wildbacheinzugsgebiete Österreichs: Ein Wildbach (im Sinne des § 99 Abs. 1 ForstG) ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Das Einzugsgebiet eines Wildbaches (im Sinne des § 99 Abs. 3 ForstG) ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.

  • Der Gefahrenzonenplan (GZP) ist ein forstlicher Raumplan gemäß den §§ 8 (2) c) und 11 des ForstG sowie der GZP-VO. Er ist ein flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter über die Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und allenfalls Erosion (Massenbewegungen wie Steinschlag, Rutschung, Felssturz, etc.). Er ist die Basis für die Planung der Schutzmaßnahmen und für die Abschätzung deren Dringlichkeit. Er unterstützt die Baubehörde, die örtliche und überörtliche Raumplanung und dient dem Sicherheitswesen.

  • Ein Bannwald ist eine Sonderform des Schutzwaldes bzw. Wäldern mit Wohlfahrtsfunktion. Eine Bannlegung kann bei Objektschutzwäldern, Wälder bei denen die Wohlfahrtswirkung überwiegt, und Wäldern von denen aufgrund ihres Zustandes oder ihrer Bewirtschaftung direkte Gefahr ausgeht durchgeführt werden. Die Möglichkeit besteht nur bei Wäldern bei denen das zu schützende volkswirtschaftliche oder öffentliche Interesse (= Bannzweck) wichtiger ist, als die damit verbundenen Einschränkungen für den Waldbesitzer durch die Bannlegung. Mögliche Bannzwecke sind unter anderem: • Schutz vor Naturgefahren (Lawinen Muren, Steinschlag, Hochwasser etc.) • Quellschutz • Erhalt von Straßen und Stromleitungen • Sicherung von militärischen Anlagen Im Rahmen des Aktionsprogrammes Schutzwald „Wald schützt uns!“ wurde mit dem Meilenstein „Digitalisierungsinitiative Schutzwald“ erstmalig ein aktueller und bundesweiter Stand von aktiven Bannwäldern (mit Bescheid) evaluiert. Detailinformationen unter https://www.schutzwald.at/karten/bannwaelderinoesterreich.html