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  • Theoretische Sonnenscheindauer in Stunden am 21. Dezember, 21. Jänner bis 21. Juni. Berechnung auf Grundlage des digitalen Oberflächenmodell Tirol Grid 1 Meter, Aufnahmezeitraum 2008 bis 2013 (Talräume in Nordtirol). Berechnung der Tagessummen der (theoretischen) Besonnungsdauer in 10-minütiger Modellierung des Sonnengangs unter Berücksichtigung von Fern- und Nahverschattung (Gebäude, hohe Vegetation). Der Raster-Datensatz "Sonnenscheindauer 2013 Tirol" ist dem INSPIRE Datenthema Energiequellen (Annex III) zugeordnet.

  • Theoretische Sonnenscheindauer in Stunden am 21. Dezember, 21. Jänner bis 21. Juni. Berechnung auf Grundlage des digitalen Oberflächenmodell Tirol Grid 1 Meter, Aufnahmezeitraum 2008 bis 2013 (Talräume in Nordtirol). Berechnung der Tagessummen der (theoretischen) Besonnungsdauer in 10-minütiger Modellierung des Sonnengangs unter Berücksichtigung von Fern- und Nahverschattung (Gebäude, hohe Vegetation). Der Raster-Datensatz "Sonnenscheindauer 2013 Tirol" ist dem INSPIRE Datenthema Energiequellen (Annex III) zugeordnet.

  • Theoretische Sonnenscheindauer in Stunden am 21. Dezember, 21. Jänner bis 21. Juni. Berechnung auf Grundlage des digitalen Oberflächenmodell Tirol Grid 1 Meter, Aufnahmezeitraum 2008 bis 2013 (Talräume in Nordtirol). Berechnung der Tagessummen der (theoretischen) Besonnungsdauer in 10-minütiger Modellierung des Sonnengangs unter Berücksichtigung von Fern- und Nahverschattung (Gebäude, hohe Vegetation). Der Raster-Datensatz "Sonnenscheindauer 2013 Tirol" ist dem INSPIRE Datenthema Energiequellen (Annex III) zugeordnet.

  • Digitale Umfangsdarstellung der abgeschlossenen und laufenden Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren in Tirol. Der aktuelle Stand der laufenden Verfahren ist in der Abteilung Bodenordnung abrufbar. Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsaum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Flurbereinigung: Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Die Agrarischen Grundzusammenlegungen sind dem INSPIRE Datenthema Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (Annex III) zugeordnet.

  • Digitale Umfangsdarstellung der abgeschlossenen und laufenden Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren in Tirol. Der aktuelle Stand der laufenden Verfahren ist in der Abteilung Bodenordnung abrufbar. Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsaum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Flurbereinigung: Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Die Agrarischen Grundzusammenlegungen sind dem INSPIRE Datenthema Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (Annex III) zugeordnet.