Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Type of resources
Available actions
Topics
INSPIRE themes
Keywords
Contact for the resource
Provided by
Formats
Representation types
Update frequencies
Scale
Resolution
-
Ruhige Gebiete gemäß Umgebungslärmgesetzgebung
-
Geplanter Kartierungsumfang 2022: Großflughäfen. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.
-
Geplanter Kartierungsumfang 2022: Ballungsräume mit mehr als 100000 Einwohnern. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.
-
Geplanter Kartierungsumfang 2022: Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30000 Zügen/Jahr. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.
-
Geplanter Kartierungsumfang 2022: Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen sowie Landesstraßen) mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr. An die Europäische Kommission im Dezember 2022 übermitteltes Update.
-
Lärmzonen gemäß Umgebungslärmgesetzgebung für Straßen für die Lärmindizes Lden und Lnight Die Lärmzonen stehen für das gesamte Bundesgebiet zur Verfügung. Im Downloaddienst werden sie getrennt nach Bundesländern angeboten, im Darstellungsdienst ist der österreichweite Datensatz enthalten.
-
Lärmzonen gemäß Umgebungslärmgesetzgebung für Flughäfen für die Lärmindizes Lden und Lnight. Die Lärmzonen stehen für das gesamte Bundesgebiet zur Verfügung. Im Downloaddienst werden sie getrennt nach Bundesländern angeboten, im Darstellungsdienst ist der österreichweite Datensatz enthalten.
-
Belastete Gebiete (Luft) gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G).\tBelastete Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000; in diesen Gebieten werden die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten.
-
Radiologisches Umweltmonitoring (Messgröße Ortsdosisleistung) basierend auf dem österreichischen Strahlenschutzgesetz (1969) bzw. Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz (2004).
-
Gebiete gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Vom Landeshauptmann gemeldete Altablagerungen (alte Deponien) und Altstandorte (ehemalige Fabriken), die vor 1989 kontaminiert sein können, werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung und Feststellung einer erheblichen Gefährdung für die Umwelt und Gesundheit (nach Bewertung durch das Umweltbundesamt) als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlasten vom Bundesminister in der AltlastenVO ausgewiesen. Die Bewertung der Dringlichkeit von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden mittels drei Prioritätenklassen unterschieden. Eine Einstufung in die Prioritätenklasse 1 bedeutet die höchste Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen. Nach Bestätigung des Sanierungserfolges werden die Daten zur Altlast vom Umweltbundesamt aktualisiert und in der AltlastenVO vom Bundesminister als "sanierte oder gesicherte Altlast" gekennzeichnet.