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  • Naturdenkmale nach §28 (überörtlicher Bedeutung) und §29 (örtlicher Bedeutung) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Naturdenkmale sind kleinräumige Landschaftselemente, deren Erhaltung wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftverleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind von der Bezirkshauptmannschaft oder der Gemeinde unter Schutz gestellt werden. Ist für INSPIRE gemeldet. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, § 28 Wichtige Felder und Datentypen der Attributtabelle: Bezeichnun [Name] (String), Kategorie [Art des Naturdenkmals] (String) Datenquelle: naturdenkmale.shp